Page 16 - Altenrath Broschüre
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Erbschaft Sind die Ehepartner geschieden, be- und Kindeskinder, also die Geschwister
und Testament steht kein Erbrecht. Unter bestimmten und die Neffen und Nichten des Erblas-
Voraussetzungen gilt dies auch bereits sers.
bei in Scheidung lebenden Ehepartnern.
Partnerinnen und Partner einer einge- Auch hier gilt, dass die Kinder eines zu-
Kein Testament vorhanden
Wer erbt? tragenen Lebenspartnerschaft sind er- nächst Erbberechtigten, der jedoch be-
brechtlich den Ehepartnern gleichge- reits verstorben ist, das Erbteil ihres
Nach dem deutschen Erbrecht erben stellt. verstorbenen Vaters oder ihrer verstor-
grundsätzlich nur Verwandte, also Per- benen Mutter übernehmen.
sonen, die gemeinsame Eltern, Großel- Demgegenüber ist für andere Lebens-
tern, Urgroßeltern, aber auch noch ent- gemeinschaften ein gesetzliches Erb- Verwandte der 2. Ordnung können nur
ferntere gemeinsame Vorfahren haben. recht nicht vorgesehen. dann erben, wenn keine Verwandten
Nicht in diesem Sinne verwandt, und der 1. Ordnung vorhanden sind.
daher von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, sind Verschwägerte: Informationen für Paare, die ohne Ehe Erben 3. und weitere Ordnung
z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, oder eingetragene Lebenspartner-
Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete schaft zusammenleben, enthält die In- Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
Tante, angeheirateter Onkel; denn mit formation des Bundesministeriums der des Verstorbenen und deren Kinder Die
diesen hatte die verstorbene Person Justiz und für Verbraucherschutz 3. Ordnung umfasst die Großeltern und
(das Gesetz spricht vom „Erblasser“) „Gemeinsam leben“, die Sie im Interne- deren Kinder und Kindeskinder (Tante,
keine gemeinsamen Vorfahren. tangebot des Ministeriums unter Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ord-
www.bmjv.de/publikationen finden. nung die Urgroßeltern und deren Kin-
der und Kindeskinder usw. Die Erbfolge
Eine Ausnahme ergibt sich bei der Ad-
option (Annahme als Kind). Sie bewirkt Erben 1. Ordnung richtet sich im Wesentlichen nach den-
grundsätzlich ein umfassendes gesetzli- Abkömmlinge des Verstorbenen, also selben Regeln wie für die bisherigen
ches Verwandtschaftsverhältnis zu den die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten al-
Annehmenden und deren Verwandt- lerdings für bereits verstorbene Ab-
schaft, mit allen Rechten und Pflichten. Nichteheliche Kinder* gehören zu den kömmlinge der Großeltern nicht mehr
Die Adoptivkinder sind daher den leibli- gesetzlichen Erben ihrer Mütter und deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben
chen Kindern in der Regel gleichgestellt ihrer Väter sowie der jeweiligen Ver- nun grundsätzlich der oder die Nächst-
(einige Besonderheiten kann es bei der wandten. verwandten allein (Übergang von der
Adoption volljähriger „Kinder“ geben). Erbfolge nach Stämmen zum Gradual-
Soweit es jemanden gibt, der zu dieser system).
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz Gruppe der besonders nahen Verwand-
der Verwandtenerbfolge besteht für ten gehört, gehen alle entfernteren Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder
Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel Verwandten leer aus und können nicht eine Verwandte aus einer vorhergehen-
nicht miteinander verwandt sind, also am Erbe teilhaben. den Ordnung noch am Leben, schließen
keine gemeinsamen Vorfahren haben, diese alle möglichen Erben einer ferne-
dennoch ein eigenes Erbrecht in Kein Erben 2. Ordnung ren Ordnung aus.
Testament vorhanden Bezug auf ihren/ Erben der 2. Ordnung sind die Eltern
ihre Partner/in haben. des Verstorbenen und deren Kinder
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